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           Anlage 3

Satzung des Vereins GESUNDtutGUT M-V e.V.

 

Beschlossen auf  der Gründungsversammlung am 26.08.2009   in Rostock

Geändert auf der Mitgliederversammlung          am 03.11.2010 in Rostock

Geändert auf der Mitgliederversammlung          am 17.12.2012 in Schwerin

Geändert auf der Mitgliederversammlung          am 21.10.2015 in Rostock

Geändert auf der Mitgliederversammlung          am 19.01.2017 in Rostock

Geändert auf der Mitgliederversammlung          am 26.06.2018 in Rostock

 

 

Präambel

 

Voraussetzung für gesunde Unternehmen sind gesunde Mitarbeiter. Daraus resultiert die Aufgabe des Vereines „GESUNDtutGUT M-V e. V.“, das betriebliche Gesundheitsmanagement, welches die betriebliche Gesundheitsförderung, den Arbeitsschutz und das Betriebliche Eingliederungsmanagement beinhaltet, in den Kleinst- und Kleinbetrieben und mittelständischen Unternehmen (KMU) über die Fürsorgepflicht hinaus als betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zu implementieren.

 

Zielsetzung des Vereines ist, angesichts des demografischen Wandels – Alterung der Erwerbsbevölkerung, rückläufige Ausbildungszahlen und eine anhaltende Abwanderung von Fachkräften und die Notwendigkeit des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen in Mecklenburg-Vorpommern präventiv das Entstehen von Berufserkrankungen und Arbeits- und Wegeunfällen zu verhindern sowie die Arbeitsabläufe und das Arbeitsumfeld so zu gestalten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Mitarbeiter/innen (durch selbstlose Unterstützung) reduziert werden können. Das Betriebliche Gesundheitsmanagement wird aktiv gefördert  und die  Selbstverantwortung der Beschäftigten in Kleinst- und Kleinbetrieben und mittelständischen Unternehmen (KMU) für  gesundheitsbewusstes Verhalten im Arbeitsalltag gestärkt.

Der Verein „GESUNDtutGUT M-V e. V.“ stellt sich diesen Themen und bietet Methoden zur Verbesserung der Integration von gesundheitsförderlichen Prozessen und praktische Unterstützung bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20 SGB V, des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sowie des Arbeits-/Gesundheitsschutzes lt. Arbeitsschutzgesetz nebst den entsprechenden Verordnungen unterstützt von den Kreishandwerkerschaften in Mecklenburg-Vorpommern und weiteren Partnern an.

 

In diesem Sinne ergibt sich für den Verein GESUNDtutGUT M-V e.V. folgende Satzung:

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „GESUNDtutGUT M-V e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Stavenhagen und soll im zuständigen Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gegenstand des Vereines

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

Dies ist insbesondere:

 

  1. Förderung der Berufsbildung und der freien Wohlfahrtspflege
  2. Förderung der Hilfe für Behinderte
  3. Förderung des Arbeitsschutzes
  4. Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

 

 

 

  1. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 

  • Die Erleichterung der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX, oder vergleichbarer Vorschriften sowie die Förderung der Weiterbeschäftigung von Fachkräften mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder altersbedingten Einschränkungen in Kleinst- und Kleinbetrieben und mittelständischen Unternehmen (KMU)
  • Förderung von Initiativen zu ganzheitlichen Betrieblichen Gesundheitsförderung in Kleinst- und  Kleinbetrieben und mittelständischen Unternehmen (KMU) entsprechend § 20 SGB V
  • Darüber hinaus unterstützt der Verein Personen selbstlos, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustand auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  • Information und Beratung der Kleinst- und Kleinbetrieben und mittelständischen Unternehmen (KMU)
  • Information und Beratung deren Beschäftigten
  • Einbeziehung aller Arbeitnehmer
  • Erleichterung der Zugangswege zu den Hilfen der an der Betrieblichen Eingliederung Beteiligten (wie Träger der Rehabilitation usw.) sowie den Beteiligten der ganzheitlichen Betrieblichen Gesundheitsförderung (wie Krankenkassen usw.)
  • Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitgeber zur Umsetzung der Maßnahmen zur ganzheitlichen Betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20 SGB V und zur Betrieblichen Eingliederung laut § 84 SGB IX 

 

Die Information und Beratung der Kleinst- und Kleinbetriebe und der mittelständischen Unternehmen (KMU) ist auf allgemeine Beratungsleistungen gerichtet; individuelle Firmenberatungen sind nicht Gegenstand der Vereinstätigkeit.

           

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Aus den Reihen der Leistungsträger (§ 12 SGB I) nach dem Sozialgesetzbuch I kann aus jedem Zuständigkeitsbereich (§§ 18 bis 29 SGB I) jeweils nur ein Leistungsträger Mitglied, die anderen können Fördermitglieder werden. Gleiches gilt für Leistungserbringer.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes.

 

  1. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

  1. Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer    Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Es ist vor dem Ausschlussverfahren anzuhören. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und nochmals anzuhören.

 

 

 

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

 

 

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

                Die Organe des Vereins sind:

 

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat, falls von der Mitgliederversammlung berufen

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Beisitzer
  2. Wahl von 2 Kassenprüfern für die jeweilige Amtsperiode
  3. Bestellung der Mitglieder des Beirates
  4. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  5. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplanes
  6. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  7. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  8. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  9. Erlass der Beitragsordnung
  10. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
  11. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  12. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muß längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

 

  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Mitglied dieses beantragt.

 

  1. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

 

2.     Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß Ziffer 1 und den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der/ Die Geschäftsführer/in, falls nicht selbst Vorstandsmitglied, nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

3.     Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

4.     Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen zu Sitzungen eingeladen.

 

  1. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

§ 8 Beirat

 

  1. Zur fachlichen Unterstützung beruft der Verein einen Beirat, wenn die Mitgliederversammlung es für erforderlich hält. Die Berufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.

 

  1. Der Beirat setzt sich aus Personen zusammen, die sich in der praktischen oder wissenschaftlichen Arbeit mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement und den Auswirkungen des demografischen Wandels befassen.

 

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen zu beraten.

 

 

§ 9 Geschäftsführung

 

  1. Der Verein kann einen oder eine Geschäftsführer/in berufen.

 

  1. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

  1. Der oder die Geschäftsführer/in hat die Aufgabe, die Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu führen und die Beratungsarbeit zu leisten.

 

  1. Sie oder er ist kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

 

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die       Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 1 Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Sind in der ersten Mitgliederversammlung ¾ der Stimmberechtigten nicht anwesend, so ist binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Beschluss mit ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.

 

  1. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kreishandwerkerschaften, die zum

 

  1. Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des Vereins sind, zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung im Handwerk.

 

 

Änderungen der Satzung in § 2 und § 11 in der Mitgliederversammlung in Rostock am  03.11.2010

Änderungen der Satzung in § 1 in der Mitgliederversammlung in Schwerin am  17.12.2012

Änderungen der Satzung in § 1 in der Mitgliederversammlung in Rostock am 21.10.2015

Änderungen der Satzung Präambel, §§ 1, 2 in der Mitgliederversammlung in Rostock  am 19.01.2017

Änderungen der Satzung in der Mitgliederversammlung in Rostock am 26.06.2018

 

 

 


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Dieses Projekt wird kofinanziert von der Europäischen Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

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